
Allgemeine Geschäftsbedingungen
BEARBEITUNG
§ 1 Sämtliche Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der
Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt
die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf
ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu
überprüfen.
§ 1a Sämtliche Leistungen die dem Auftraggeber erbracht werden, sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit zu prüfen.
Stillschweigen bedeutet hier gleich Freigabe. Für resultierende Schäden mangelns fehlender Überprüfung seitens des
Auftraggebers, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
§ 2 Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom
Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.
§ 3 Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die
Klärung aller etwaigen Rechten Dritter, dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit
der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle
daraus entstehenden Nachteile oder Schäden.
§ 4 Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur
Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden.
§ 5 Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen haftet der Auftraggeber bis zum Materialwert
des Trägermaterials.
ARBEIT MIT FREMDMATERIAL UND DRITTANBIETERN
§ 6 Überlässt der Auftraggeber zu Bearbeitung, Vorführung o.ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und
Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggfs. auch der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus und auch
die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien beim Auftraggeber.
§ 7 Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- und
Bahnexpeditionen, Vermittlung von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines
Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von
Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnden Tätigkeiten übernimmt der
Auftragnehmer keinerlei Haftung und Gewähr.
§ 8 Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne
Gewähr. Bei Verzögerungen, die durch Fremdleistungs-Betriebe, Kopierwerke, etc. entstehen, übernehmen wir keinerlei
Haftung.
§ 9 Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges
entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen sowie
mittelbare Schäden sind in der Haftung nicht eingeschlossen. Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden,
gelten die am Ablieferungstag gültigen Listenpreise des Auftragnehmers als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf
Befragen jederzeit zur Verfügung gestellt.
§ 10 Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen
Geräten und dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität,
Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen.
NACH DER PRODUKTION
§ 11 Für Ton- und Textschöpfung, die im Rahmen des Auftrags durch den Auftragnehmer erstellt oder aus Archiven gestellt
werden, bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus
diesem Auftrag oder anderen Aufträgen des Auftraggebers beim Auftragnehmer. Ebenso bleibt jegliches durch den
Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigten produziertes Bild- und Tonmaterial, bis zur vollständigen Bezahlung, Eigentum
des Auftragnehmers. Vor jeglicher Veröffentlichung von Werken, bei denen der Auftragnehmer mitgewirkt hat, verpflichtet
sich der Auftraggeber zu einer Aushändigung des Ton- oder Bildmaterials. Gleiches gilt für Werbung.
§ 12 Bei allen Produktionen, bei denen der Auftragnehmer mitgewirkt hat, verpflichtet sich der Auftraggeber a) zum
Stillschweigen gegenüber Dritte b) die Interessen des Auftragnehmers zu vertreten (Werbung, Interviews etc.) c) jegliche
Äußerungen in der Öffentlichkeit über den Auftragnehmer nur mit Zustimmung kund zu tun. d) den Auftragnehmer nicht zu
diskreditieren, e) in allen Produktionsrelevanten Postings auf Sozialen Netzwerken oder beim Upload in diversen
Streamingportalen, den Aufragnehmer namentlich zu nennen s.g. „Credits“ geben. Bei jeder Zuwiderhandlung erfolgt eine
Vertragsstrafe und der Auftragnehmer hat das Recht vom Vertrag zurück zu treten. Alle daraus resultierenden Schäden trägt
der Auftraggeber.
§ 13 Bei Abschluss eines Vertrages gehen alle Rechte, des vom Auftragnehmers produzierten Werkes, bis zur vollständigen
Bezahlung an WERK3 Media (Markus Patryas) über. Bei Beträgen bis 200 € sind 100% Vorkasse zu zahlen. Bei Beträgen ab
201 € min. jedoch 50%. Erst nach Bezahlung, wird das Audiomaterial oder eine „Vorhörversion“ zur Verfügung gestellt.
§ 14 Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung
erfolgt nach unserem Ermessen.
TERMINE; ERFÜLLUNGSORT UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 15 Ist ein Termin zustande gekommen, ist dieser vom Auftraggeber wahr zu nehmen, spätestens 2 Werktage vor Termin
abzusagen oder einen neuen Termin zu vereinbaren. Bei Nichteinhaltung dieser Frist haftet der Auftraggeber mit 80% der
daras resultierenden Schäden für Verdienstausfall der reservierten Arbeitszeit inkl. 15 min Vor- und 15 min
Nachbereitungszeit, jedoch min. 200 € pro Tag. Zugrundegelegt wird ein Stundensatz von 100 €. Bei schon bestehenden
Projekten und Terminvereinbarungen zur Projektbesprechung, sind zusätzlich 20% der Nachfolgekosten der
Projektbearbeitung zu zahlen. Die Berechnung entnehmen Sie anhand dem folgenden Beispiel:
Für ein Beispielprojekt (Album mit 10 Titeln), welches ein Projektbesprechungstermin verinbart wurde, sind 6 Titel zur
Nachbearbeitung zu besprechen. Daraus resultiert eine Nachbearbeitungszeit der Titel von beispielsweise 6×20 Minuten. So
sind von der Gesamtnachbearbeitungszeit (120 min.) 80% (2 Std. x 100€ x 20%) 40 € an Nachbearbeitungsentgeld zu
entrichten.
Ausgenommen sind Schäden höherer Gewalt, Todesfälle in der Familie oder sonstige zwingende und nachweisbare Gründe.
§ 15 a) Ein Termin ist stets verbindlich anzufragen. WERK3 Media (Markus Patryas) wird innerhalb von 24 Stunden den Termin schriftlich via
Email an die angegebene Email Adresse bestätigen (an Werktagen) oder ggf. 2 Alternativtermine zur Verfügung stellen.
Sobald die Zusage von WERK3 Media (Markus Patryas) vorliegt, gilt der Termin als verbindlich.
§ 15 b) Ist ein Projekt fertig gestellt oder wurde eine sog. “Pre” Version verschickt, hat der Auftraggeber 7 Werktage Zeit
Änderungswünsche zu äußern. Liegen diese im Rahmen, d.h. waren die Änderungsgründe vorher noch nicht bekannt oder
ersichtlich, stehen dem Kunden 2 Revisionen kostenfrei zur Verfügung, sofern diese nicht eine komplette Neubearbeitung
des Projektes verursachen. Sollte der Kunde außerhalb dieser Revisionsfrist Änderungen in Anspruch nehmen, werden diese
kostenpflichtig. Genauso kostenpflichtig wird es ab der 3. Revision. Hierbei wird nach dem Stundensatz (100€) abgerechnet.
Ausgenommen von dieser Frist sind Alben oder Projekte mit mehreren Songs. Dort gilt diese Frist ab der Abgabe des letzten
zu produzierenden Songs. Grundsätzlich gilt diese Frist aber immer bei Songs die schon den Masteringprozess durchlaufen
haben.
§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bochum.
§ 17 Die Form der Bezahlung wird vorher im Angebot aufgeführt oder mündlich vereinbart. Jedoch in der Rechnung immer
aufgeführt.
§ 18 Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.
§ 19 Ist eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Bestimmungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt.